Satzung des Greenberry CSC e.V.

Präambel

Cannabis Clubs (CC) sind Anbauvereinigungen von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich ohne Gewinnabsichten organisieren. Ziel des Cannabis Clubs Greenberry CSC e.V. ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbauvereinigung, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel.Der Greenberry CSC e.V. heißt als Mitglieder nicht nur Cannabisnutzer:innen willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und einer Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und der Gesellschaft interessiert sind. In diesem Sinne gibt sich der Greenberry CSC e.V. folgende Satzung:

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet Greenberry CSC e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Bis die gesetzliche Grundlage für gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen in Deutschland vorhanden ist, und eine eben dieser Anbauvereinigung eine entsprechende Anbauerlaubnis nach dem geltenden Recht erteilt wurde, wird der alleinige Zweck und die alleinigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabiskonsumenten einzusetzen für:

  1. Vorbereitung und Konzeptionierung im Rahmen der legalen Möglichkeiten der Gründung und des Betriebs eines vereinseigenen Cannabis Clubs soweit und sobald es die Rechtslage zulässt, insbesondere im Hinblick auf die Erarbeitung eines Kinder- und Jugendschutz-, sowie eines Präventionskonzepts, sowie Konzepten zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen;
  2. Förderung des Informationsaustausches zwischen Cannabiskonsumenten, der Politik und der Öffentlichkeit;
  3. Erarbeitung und Verbreitung zuverlässiger Informationen zu Cannabis, Regulierungsmodelle, konsumentennahe Informations-, Schadensminderungs- und Präventionsangeboten;
  4. Beobachtung und Dokumentation nationaler und internationaler Entwicklungen hinsichtlich Cannabis Clubs und ähnlicher Modelle;
  5. Zusammenarbeit mit anderen Branchenverbänden, Vereinen, Organisationen und Personen, die die Zwecke und Ziele der Cannabis Clubs teilen.

3. Begründung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden. Änderungen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts hat das betroffene Mitglied dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Juristische Personen können nur Fördermitglieder des Vereins werden.
  2. Dem Verein ist eine elektronische oder schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen und durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen, dass das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
  3. Ein Mitglied einer Anbauvereinigung darf kein Mitglied in einer weiteren Anbauvereinigung sein. Das Mitglied hat bei Aufnahme dem Verein eine Selbstauskunft zu erteilen, in der durch das Mitglied versichert wird, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung besteht.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern des Vereins entscheidet der Vorstand auf Antrag nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der elektronischen oder schriftlichen Mitteilung des Vorstands über die Aufnahme in den Verein.
  5. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Dieser entscheidend dann erneut, endgültig und bindend für den Vorstand.

4. Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein hat folgende Kategorien von Mitgliedern:
  1. ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder);
  2. Ehrenmitglieder.
  1. Ehrenmitglieder können solche Vereinsmitglieder werden, die sich in besonders hohem Maße um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Insbesondere die Gründungsmitglieder können auch Ehremitglieder werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss.  

5. Austritt der Mitglieder und Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein durch elektronische oder schriftliche Austrittserklärung berechtigt.
  2. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist erstmalig nach Ablauf von zwei Monaten nach Begründung der Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  3. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  4. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.

6. Ausschluss aus dem Verein

  1. Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds oder die Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste beenden.
  2. Die Mitgliedschaft in dem Verein ist an das Fortbestehen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Mitglieds in Deutschland geknüpft. Sofern das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland hat, so wird das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.
  3. Kommt ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung zur Beitragszahlung nach Fälligkeit mit der Beitragszahlung einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.
  4. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
  5. Ansonsten ist ein Ausschluss nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied,
  1. sich im Widerspruch zu den Satzungszwecken verhält;
  2. vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat;
  3. durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt;
  4. den Vereinsfrieden maßgeblich beeinträchtigt;
  5. seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand per Beschluss. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
  2. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung oder elektronisch oder schriftlich zu äußern.
  3. Bereits gezahlte Mitgliedbeträge werden bei der Streichung vo der Mitgliederliste oder dem Ausschluss des Mitglieds nicht erstattet.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
  2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der Aufnahmegebühren und der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge der Mitglieder festlegt. Insbesondere kann die Beitragsordnung festlegen, dass Mitglieder neben einem Grundbetrag eine zusätzliche Pauschale zu entrichten haben, die gestaffelt ist nach der Menge Cannabis oder Vermehrungsmaterial, die Mitglieder von dem Verein erhalten. Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.
  3. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau – und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die teilnehmenden Mitglieder regelt.
  6. Bei der Sortenwahl und in der Versorgung werden die Mitglieder, die das Cannabis nachweislich medizinisch nutzen, bevorzugt. Im Falle des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor, über das die Mitgliederversammlung abstimmt.
  7. Jedes Mitglied hat beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirkt.

8. Vereinsmittel

  1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Einnahmen erzielt der Verein unter anderem durch:
  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Einkünfte aus Durchführung des Vereinszwecks,
  3. etwaige Kapitalerträge,
  4. Erlöse durch Schulungen, Seminare und Veranstaltungen;
  5. Spenden.
  1. Der Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierungen und längerfristige Investitionen, aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitgliedern und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlags und ggf. den gesetzlich geregelten Abgaben und darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist dafür der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung des Sonderbeitrags zu zahlen hat.
  2. Der Wirtschafts- und Investitionsplan erklärt die notwendigen Anschaffungen und Fixkosten zur Erhaltung des Vereines. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und mit der Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Planung wird für ein Jahr gemacht und sie ist Pflichtpunkt der Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung.

9. Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung, sowie
  3. der Anbaurat.

10. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Einzelvorstand . Der Einzelvorstand bildet den Vorstand im Sinne von §26 BGB (geschäftsführender Vorstand). Zusätzlich kann ein erweiterter Vorstand durch weitere Beisitzer gebildet werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann für den Einzelvorstand eine angemessene Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrags beschließen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Einzelvorstand vertreten.
  4. Der Einzelvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit  bestellt. Der EInzelvorstand bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  5. Die Bestellung des Einzelvorstands  kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.
  6. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss den Einzelvorstand allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien oder eine bestehende Befreiung widerrufen.
  7. Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts, einer Amtsniederlegung oder einer vorübergehenden Verhinderung des Einzelvorstands, bei der er seine Aufgaben nicht ausüben kann, kann der Einzelvorstand eine vorübergehende Vertretungsregelung bestimmen. Dies kann beinhalten, dass der Einzelvorstand eine andere Person, die in seinen Augen geeignet ist, mit der vorübergehenden Wahrnehmung seiner Aufgaben bevollmächtigt bis die Mitgliederversammlung um über eine Neubestellung eines Einzelvorstands entschieden hat.
  8. Der Einzelvorstand fertigt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss und unterschreibt das Protokoll.

11. Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung. Der Einzelvorstand hat bei der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter anzuwenden.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, sofern sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Führung der laufenden Geschäfte des Verein;
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;
  5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins;
  6. Erstellung eines Jahresberichts spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;
  7. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen;
  8. Beschlussfassungen über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste von Mitgliedern gemäß der Satzung.

12. Mitgliederversammlung

  1. Jährlich muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen auch öfter einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder, wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder elektronisch oder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat in diesem Fall sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. als virtuelle Versammlung in Form einer Onlinekonferenz) oder einer Kombination aus beidem (z.B. als hybride Versammlung) durchgeführt werden. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand und teilt dies mit der Einladung mit. Nimmt ein Mitglied ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teil, kann dieses Mitglied auch seine satzungsgemäßen Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen.
  4. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Die Ladung zu den Mitgliederversammlungen hat schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Maßgebend für die Berechnung der Ladungsfrist ist der Zeitpunkt der Absendung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mailadresse gesendet wurde. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Mitgliederversammlung keine Kenntnis erhalten können. Eine Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen aufgrund technischer Probleme bei der Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn der Verein die Probleme grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
  6. Jedes ordentliche Mitglied, welches nicht mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug ist, hat eine Stimme. Jedes Ehrenmitglied, welches nicht mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug ist, hat  fünf Stimmen. Jedes Mitglied, welches auch Mitglied des Vorstands ist und nicht mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug ist, hatzehn Stimmen. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  8. Auf Beschluss des Vorstands ist eine schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder zulässig. Entgegen § 32 Abs. 2 BGB ist die Zustimmung der Mitglieder nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Die schriftliche Beschlussfassung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Beschlussvorlagen müssen den Mitgliedern mit einer entsprechenden Erläuterung und Begründung zugesendet werden. Für die Abgabe ihrer Stimme ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens sieben Tagen nach Erhalt der Beschlussvorlage zu setzen. Nach dieser Frist eingehende Stimmenabgaben werden nicht berücksichtigt. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand den Mitgliedern das Ergebnis der Abstimmung unverzüglich mitzuteilen.
  9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  10. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiederzugeben.

13. Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit;
  2. Entgegennahme des Jahresberichts;
  3. Feststellung des Jahresabschlusses;
  4. Genehmigung des vom Vorstands vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans;
  5. Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlags für Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
  6. Satzungsänderungen;
  7. Wahl des Vorstandsund des Anbaurats und dessen Entlastung; und
  8. Auflösung des Vereins.

14. Anbaurat

  1. Der Anbaurat besteht aus mindestens 1 gewählten Mitgliedern.
  2. Der Mitglieder des Anbaurats wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Anbaurats müssen Vereinsmitglieder sein.
  3. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Anbaurats eine angemessene Vergütung beschließen.
  4. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Sitzungen des Anbaurats finden zweimal jährlich statt. Ein Mitglied des Anbaurats fertigt über jede Sitzung des Anbaurats ein Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss und welches von den Mitgliedern eingesehen werden kann.
  6. Solange der Cannabis Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurats verzichten.

15. Zuständigkeiten und Aufgaben des Anbaurats

  1. Sämtliche, den Anbau betreffende Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
  2. Der Anbaurat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsmäßigen Anbaus;
  2. Wahl der Cannabissorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern;
  3. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.

16. Aufwendungsersatz

  1. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins - soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - sowie Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
  2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemavht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  3. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

17. Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins, kann sich der Verein Ordnungen  geben. Diese Ordnungen, sind nicht Bestandteil der Satzung.

18. Gründungskosten

Der Verein trägt die Kosten seiner Gründung bis zu einem Bruttobetrag von EUR 2.000

19. Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Dieses fällt nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für Zwecke nach § 2 Abs. 1 der Satzung.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 1. April 2024 errichtet.